1) Für die Garantie auf Komponenten von Drittanbietern gelten die Garantierichtlinien der Originalmarke.
2) Die Zweitbesitzergarantie ist nur gültig, wenn der Erstbesitzer das Fahrrad registriert hat.
(*Nur registrierte Fahrräder)
Teile anderer Hersteller als GIANT
Auch als Komponenten von Drittanbietern bekannte Komponenten, mit denen das komplette GIANT-Fahrrad ausgestattet ist, einschließlich Federgabeln, hinterer Stoßdämpfer und Schaltgruppe, fallen ausschließlich unter die angegebene Garantie des jeweiligen Originalherstellers.
Eingeschränktes Klagerecht
Sofern nicht anders angegeben, beschränkt sich der einzige Rechtsbehelf im Rahmen der oben genannten Garantie oder einer stillschweigenden Garantie auf den Austausch defekter Teile durch Teile von gleichem oder höherem Wert nach alleinigem Ermessen von GIANT. Diese Garantie gilt ab dem Kaufdatum, gilt nur für den ursprünglichen Eigentümer und ist nicht übertragbar, es sei denn, das Fahrrad ist registriert. In keinem Fall haftet GIANT für direkte, zufällige oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden durch Personenschäden, Sachschäden oder wirtschaftliche Verluste, unabhängig davon, ob diese auf einem Vertrag, einer Garantie, Fahrlässigkeit, Produkthaftung oder einer anderen Theorie beruhen.